Niederneisen.
TOP 1: Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden. Er stellt fest, dass der Ortsgemeinderat ordnungsgemäß eingeladen wurde und beschlussfähig ist. Bedenken oder Einwände gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben.
TOP 2: Beratung und Beschlussfassung über die Satzungsvorgaben zur „Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Der Vorsitzende begrüßt Frau Runkel von der Verbandsgemeinde und Herrn Schwenk von der Anwaltskanzlei caspers mock aus Koblenz, die die Ortsgemeinde zur Einführung der wiederkehrenden Beiträge begleiten.
Wiederkehrende Ausbaubeitragssatzung
Viele Straßen in der Ortsgemeinde Niederneisen sind in seinem sehr schlechten Zustand Daher sind in den nächsten Jahren sowohl aus Verkehrssicherheitsgründen als auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Ausbaumaßnahmen erforderlich. Da auch die Kanäle teilweise in einem katastrophalen Zustand sind, ist ein Ausbau gemeinsam mit den Verbandsgemeindewerken geplant. Die Gemeinde plant ab 2026/2027 folgende Verkehrsanlagen auszubauen:
- Auf der Eich
- Volkersbergstraße
- Rathausstraße
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen an Gemeindestraßen, Gehwegen etc., nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und ihrer Satzung, Beiträge zu erheben. Ausbaubeitrage werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben
Die Ausbaubeitragssatzung dient der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, da sich die rechtlichen Vorgaben zur Erhebung von Beitragen geändert haben, ist die Satzung der Ortsgemeinde Niederneisen zu modifizieren.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flachendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen.
Daher ist es erforderlich eine neue Satzung zu beschließen. Um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen, orientiert sich die Satzung an der Mustersatzung des Gemeinde- u. Städtebundes, welche grundsätzlich rechtlichen Überprüfungen standhalten sollte
Die Gemeinde ist sich über folgende Details der Satzung nach eingehender Diskussion und Beratung einig und beschließt ab dem 01.01.2025 eine neue Satzung unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte:
Abrechnungsgebiet:
Es wird ein Abrechnungsgebiet gebildet. Die Ortslage Niederneisen bildet die Abrechnungseinheit. Die Begründung zur Bildung des Abrechnungsgebietes wird der Satzung als Anlage 2 angefügt.
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird in § 5 der vorliegenden Satzung bestimmt. Das bedeutet. dass bei der Ermittlung des Beitrags ein Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil) außer Ansatz bleibt, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist (Durchgangsverkehr).
Nach den Bestimmungen des § 10 a KAG bleibt bei der Ermittlung des Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der nicht dem den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils hat der Gemeinderat alle in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen- und Teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt zu bewerten.
Das bedeutet, dass der gesamte von den Anliegergrundstücken innerhalb der Abrechnungseinheit ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu werten ist. Durchgangsverkehr hingegen ist der durch die Abrechnungseinheit verlaufende Verkehr.
In der Abrechnungseinheit liegt die B 54 als Durchgangsstraße. Da es sich bei der B 54 um eine klassifizierte Straße handelt und diese nicht in der Straßenbaulast der Ortsgemeinde liegt, ist der Durchgangsverkehr der B 54 nicht beim Gemeindeanteil zu berücksichtigen.
Als Durchgangsverkehr ist aber auch der Verkehr zu werten, der aus dem bzw. in den Außenbereich der Gemeinde verläuft. Dies sind z.B. Fahrten zu Freizeiteinrichtungen sowie der landwirtschaftliche Verkehr und die Holzabfuhr.
Bedingt durch den Verkehr in bzw. aus dem Außenbereich besteht ein erhöhter Durchgangsverkehr, aber ein noch überwiegender Anliegerverkehr. Der Anliegerverkehr, auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen, überwiegt.
Der Gemeindeanteil soll den Vorteil wiederspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der anliegenden Grundstücke durch den Ausbau hat.
Aus der Rechtsprechung ist der Gemeindeanteil unter Berücksichtigung aller konkreten Umstande zu ermitteln unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums von +/- 5%. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und in Übereinstimmung mit § 10 a KAG, sieht der Rat einen Gemeindeanteil von 25 % als angemessen an.
Übergangsregelung/Verschonungsregelung:
Der Gemeinderat hat sich einstimmig dafür ausgesprochen. dass eine Übergangsregelung/Verschonungsregelung in die Satzung aufgenommen werden soll.
Straßen, bei denen in den letzten Jahren eine erstmalige Erschließung stattgefunden hat, sollen nach der Höhe der erhobenen Beitrage gestaffelt verschont werden. Bei der Festlegung der Verschonungszeiten soll folgende Staffelung in die Satzung aufgenommen werden:
0,01 bis 2,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - vierzehn Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche -sechzehn Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - achtzehn Jahre Verschonung
mehr als 18,00 €/m² gewichtete Grundstücksfläche - zwanzig Jahre Verschonung
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeitrage nach dem BauGB und Ausbaubeitrage nach dem KAG zu leisten sind oder geleistet wurden.
Fälligkeiten
Bei der zu erwartenden Höhe der Ausbaubeitrage wird es für sinnvoll gehalten, die Fälligkeitsregelung der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes zu übernehmen.
Die Fälligkeit der angeforderten Beiträge in der Ortslage Niederneisen soll einen Monat betragen.
Die Satzung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Niederneisen beschließt, dass die vorstehenden Eckpunkte in die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge). entsprechend aufgenommen werden.
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
TOP 3: Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederneisen beschließt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beitragen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge). Die Satzung ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über zur Ausschreibung zur Herstellung einer Rasenfläche und Gehwegen auf dem Friedhof Flacht/Niederneisen
Der Vorsitzende erläutert das Ergebnis der Beratungen im Friedhofsausschuss. Bereits im ersten Halbjahr 2024 wurde die Herstellung einer Rasenfläche und die Erneuerung von Gehwegen auf dem Friedhof Flacht/Niederneisen beschlossen und entsprechende Gelder im Haushalt berücksichtigt.
Aufgrund der ersten Kostenschätzung müssen die Arbeiten durch die Verbandsgemeindeverwaltung ausgeschrieben und die notwendigen Finanzmittel für das Haushaltsjahr 2025 bereitgestellt werden.
Der Friedhofsauschuss empfiehlt daher folgenden Beschluss in den Gemeinderäten zu fassen:
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Niederneisen beauftragt die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Ausschreibung der Arbeiten zu den o.g. Maßnahmen und die notwendigen Haushaltsmittel im Haushalt zu berücksichtigen:
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
TOP 5: Beratung und Beschlussfassung zur Auftragsvergabe für die Pflegearbeiten auf dem Friedhof Flacht/Niederneisen
Aufgrund rechtlicher Vorgaben, konnte der aktuelle Pflegevertrag kein drittes Mal verlängert, sondern musste neu ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung erfolgte durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Von den angefragten Firmen, hat lediglich ein Bewerber ein rechtsverbindliches Angebot zum Submissionstermin am 08.10.2024 abgegeben. Hierbei handelt es sich um die Firma Immergrün aus 65623 Netzbach.
Der Friedhofsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss:
Der Gemeinderat Niederneisen beauftragt die Firma Immergrün, aus 65623 Netzbach auf Grundlage des Angebotes zum Submissionstermin am 08.10.2024 die Friedhofspflege auf dem gemeinsamen Friedhof der Ortsgemeinden Flacht und Niederneisen
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
TOP 6: Beratung und Beschlussfassung über den Investitionsplan und die Steuerhebesätze 2025
Der Vorsitzende erläutert nochmal kurz die fertige Planung aus dem Jahr 2016 zum Straßenausbau „Auf der Eich und Volkersbergstraße – 1. Abschnitt“ und das Ergebnis der Kanalbefahrung durch die Verbandsgemeindewerke.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Maßnahmen in den Investitionsplan der Gemeinde aufzunehmen:
2025 endgültige Erschließung – „Im Brauner“
2026/27 Ausbau „Auf der Eich + Volkerbergstraße“
2028 Ausbau „Rathausstraße“
2028 Planung „Ausbau Grundweg“
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
Der Vorsitzende gibt das Rundschreiben der Verbandsgemeindeverwaltung zu den aktuellen Steuerhebesätzen bekannt.
Derzeit erhebt die Gemeinde folgende Hebesätze:
Grundsteuer A: 420 Grundsteuer B: 465 Gewerbesteuer: 440
Die Gemeinde liegt beim derzeit beim vorgegebenen Novellierungssatz des Landes Rheinland-Pfalz bei Grundsteuer A und Gewerbesteuer über diesen Vorgaben. Bei der Grundsteuer B wird dieser eingehalten. Der erhöhte Hebesatz ist der angespannten Finanzsituation der Gemeinde geschuldet.
Des Weiteren gibt der Vorsitzende eine Pressemitteilung des Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz bekannt, die sich mit den Auswirkungen der Grundsteuerreform der Städte und Gemeinden befasst. Die dort aufgeführten Hebesätze jeder einzelnen Gemeinde sollen den Gemeinden als Orientierungshilfe bei der Festlegung der Hebesätze geben, damit die Aufkommensneutralität gewahrt wird. Sollte diese Orientierungshilfen nicht beachtet werden, könnte dies bei angespannter Haushaltslage eventuell zuschussmindernd sich auswirken.
Für die Gemeinde Niederneisen werden folgende Werte dargelegt:
Grundsteuer A: 435 Grundsteuer B: 403
Da man jedoch bei der Grundsteuer B nicht unter den Nivellierungssatz des Landes i.H.v. 465 kommen sollte, ist eine Reduzierung der Grundsteuer B ausgeschlossen. Der Vorsitzende schlägt daher vor, die Hebesätze nicht zu verändern.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Hebesätze für das Jahr 2025 der Gemeinde Niederneisen wie folgt:
Grundsteuer A: 420 Grundsteuer B: 465 Gewerbesteuer: 440
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
TOP 7: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung vom 09.07.2024
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederneisen vom 09.07.2024, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
I. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ortsbürgermeister“ die Wörter „nach
§ 12 Absatz 1 KomAEVO“ eingefügt.
II. In Satz 3 wird die Angabe „11,- €“ durch die Angabe „15,70 €“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wir die Angabe „11,- €“ durch die Angabe „15,70 €“ ersetzt
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Änderungen des § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Niederneisen in der vorgelegten Form.
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
Da die Hauptsatzung neugefasst wurde und die alte außer Kraft getreten ist, muss der Beschluss über die Bestimmung der Zeitung nach § 1 der Hauptsatzung auch neu gefasst werden
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Niederneisen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Zeitung „Aar-Einrich-Aktuell“, dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich, erfolgen sollen.
Ja: 15 Nein: 0 Enthaltung: 0
TOP 8: Beratung und Beschlussfassung Bauanträge und Bauvoranfragen
Es liegen keine Vorlagen vor.
TOP 9: Beratung und Beschlussfassung über Auftragsvergaben
Es liegen keine Beratungspunkte vor.
TOP 10: Mitteilung des Vorsitzenden
- Info durch den 1. Beigeordneten über Verkehrsschau
- Info durch den 1. Beigeordneten zu Verkehrsschildern
- Waldbegang am 30.11.2024
TOP 7: Fragen der Ratsmitglieder
- Umsetzung Hochwasserschutzkonzept – Außengebietsentwässerung
- Planung Regenrückhaltebecken Hasselbach durch Planungsbüro
- Berücksichtigung bei Ausbau „Auf der Eich“
- Verunreinigung und Zerstörung Wirtschaftsweg durch Landwirt beim Rüben ernten
- Mit der Jagdgenossenschaft und dem betroffenen Landwirt wird ein
entsprechender Besprechungstermin vereinbart
- Grundstücksüberwuchs an Grundstück in Unterdorfstraße und Schönbornerstraße nebst Rattenplage
- Ist beim Ordnungsamt bekannt, wird nochmal erinnert
- Räumung Bolzplatz durch Baufirmaà angespannte Parksituation
- Holz am Wehr an der Aar
TOP 11: Einwohnerfragestunde
· Es liegen keine Anfragen vor
Ende der öffentlichen Sitzung um 21.45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
TOP 12: Auftragsvergaben
TOP 13: Vertragsangelegenheiten
TOP 14: Grundstücksangelegenheiten
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.09.2024 unter TOP 14 den Wirtschaftsweg Flur 17 Flurstück 128 am Herrn Andreas Schwenk zu verkaufen oder zu verpachten abgelehnt, da an den Wirtschaftsweg unterschiedliche Eigentümer angrenzen.
Zwischenzeitlich haben sich jedoch neue Eigentumsverhältnisse ergeben, so dass die Angelegenheit neu zu bewerten ist. Der 1. Beigeordnete erläutert dem Rat anhand von Lageplänen und Fotos die örtliche Situation und die neuen Eigentumsverhältnisse.
Beschluss:
Der Gemeinderat hebt den am 10.09.2024 unter TOP 14 gefassten Beschluss auf und beschließt, die Verpachtung den im Lageplan rot markierten Teil des Wirtschaftsweges der Flur 17 Flurstück 128 entlang der Flurstücke 92 und 91 für die Dauer von 15 Jahren auf Grundlage der Pachtpreisstaffelung der Gemeinde nach Fläche, an Herrn Andreas Schwenk, Bachstraße aus Niederneisen zu verpachten.
Ja: 14 Nein: 0 Enthaltung: 1
Ende der nichtöffentlichen Sitzung um 22.40 Uhr und Eröffnung der öffentlichen Sitzung
Der Vorsitzende gibt die Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt.
Der Vorsitzende schließt um 21.15 Uhr die Sitzung