Amtliche Bekanntmachungen
VG Aar-Einrich
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, gibt als zuständige Wasserbehörde Folgendes bekannt:
Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser - wie nachfolgend aufgeführt -
Fassungsart / Bezeichnung | WFG-Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | m³/a |
Brunnen / Schaefer Kalkwerk 1 | 303 122 831 | Oberneisen | 13 | 38 | 4.000.000 |
Brunnen / Schaefer Kalkwerk 2a | 303 122 942 | Oberneisen | 13 | 38 | |
Brunnen / Schaefer Kalkwerk 2b | 303 000 236 | Oberneisen | 13 | 38 |
durch den Antragsteller, die Fa. SCHAEFER KALK GmbH & Co. KG, Louise-Seher-Str. 6, 65582 Diez, Az. 333-GE-141-00455/1999, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt.
Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den Kriterien gem. Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Im Auftrag
Helmut Grün
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Berndroth
Vorläufige Anordnung gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 03.03.2025 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) am 31.01.2025 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässeranlagen, Planierungen und landespflegerische Anlagen:
- Wege: Nr. 110, 111, 112, 115, 116, 117, 118, 210, 211, 214, 215, 250, 251
- Gewässeranlagen: Nr. 400, 504, 507, 508
- Planierung: Nr. 664
- Landespflegerische Anlagen: Nr. 700, 708
Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in weiß dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft Berndroth wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:
- Flur 1, Flurstück 6, 8, 18
- Flur 2, Flurstück 11, 12/1
- Flur 7, Flurstück 12, 13, 16, 17/2, 18/1, 18/2
- Flur 8, Flurstück 7/2, 8, 9, 11, 12, 13, 14/4
- Flur 9, Flurstück 2/1, 3, 12, 13
- Flur 15, Flurstück 18
- Flur 16, Flurstück 7, 32, 37, 39, 42, 43
- Flur 18, Flurstück 4
- Flur 20, Flurstück 4, 7/4, 26, 27, 31, 32
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
1. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)).
2. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Verbandsgemeinde Aar-Einrich in Katzenelnbogen während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Rainer Mohr, Waldeslust 3, 56370 Berndroth und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet auf der Homepage des DLR (www.dlr.rlp.de >>Direkt zu: Bodenordnungsverfahren >> 81193 Berndroth >> eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel vom 26.11.2013 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 14.01.2014 unanfechtbar.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 31.01.2025 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und für sofortvollziehbar erklärt worden.
Der Vorstand wurde am 19.02.2025 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328) sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur,
- zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen,
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, - durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
- durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Fußnote:
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Lea Vogel, Vermessungsrätin
Die Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich informieren: Wasserzählertausch
Im Jahr 2025 werden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich die Wasserzähler ausgetauscht, die im Jahr 2019 geeicht wurden.
Diese Maßnahme ist aufgrund des § 25 des Eichgesetzes erforderlich, da der Austausch der Wasserzähler stichprobenartig vom Eichamt in unregelmäßigen Abständen kontrolliert wird und ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Für diese erforderlichen Arbeiten werden den Grundstückseigentümern keine Kosten berechnet. Der Zeitbedarf liegt zwischen 15 – 25 Minuten.
Die Mitarbeiter führen einen Dienstausweis mit !!!
Wir bitten Sie unseren Mitarbeitern den Zutritt zu den Wasserzählern zu gestatten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Verbandsgemeindewerke
Wertstoffhof Katzenelnbogen
Der städtische Wertstoffhof beendet seine Winterpause! Ab Samstag, den 15. Februar 2025 ist der Wertstoffhof der Stadt Katzenelnbogen wieder für die Bürger der Stadt sowie die Bürger der Ortsgemeinden Allendorf, Berghausen, Dörsdorf, Ebertshausen, Ergeshausen, Klingelbach, Mittel- und Oberfischbach sowie Schönborn geöffnet. Die Öffnungszeiten sind jeden Samstag von 10:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr.
Nähere Informationen zu den Abfällen, die dort angeliefert werden können, finden Sie auch unter www.stadt-katzenelnbogen.de/stadt-verwaltung/wertstoffhof/
Petra Popp, Stadtbürgermeisterin
Wahlbekanntmachung
- Am Sonntag, dem 23. Februar 2025
findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinden Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Herold, Kaltenholzhausen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim und Schönborn bilden je einen Wahlbezirk/Stimmbezirk.
Die Ortsgemeinde Hahnstätten und die Stadt Katzenelnbogen sind in je zwei Wahlbezirke
eingeteilt.
Wahl-bezirk-Nr. |
Gemeinde |
Wahlraum |
Barriere-Freiheit |
101 | Allendorf | Gemeindezentrum, Hauptstraße 69 | |
102 | Berghausen | Gemeindehaus, Hauptstraße 12 | |
103 | Berndroth | Vereinsheim am Sportplatz, Kirchweg | |
104 | Biebrich | Gemeindehaus, Lindenstraße 20 | |
105 | Bremberg | Bürgerhaus, Schulstraße 16 | |
106 | Burgschwalbach | Burgblickhalle, Panröder Straße 28 | |
107 | Dörsdorf | Gemeindehaus, Neue Schule 4 | |
108 | Ebertshausen | Gemeindehaus, Oberdorfstraße 16 | |
109 | Eisighofen | Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 4 | |
110 | Ergeshausen | Gemeindehaus, Ortsstraße 9 | |
111 | Flacht | Aartalhalle, Bahnhofstraße 17 | |
112 | Gutenacker | Rathaus, Ringstraße | |
113 | Hahnstätten | Dorfgemeinschaftshaus Großer Raum 1. Stock, Austraße 5 | |
114 | Herold | Bürgerhaus, Mühlweg 6 | |
115 | Kaltenholzhausen | Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 2 | |
116 | Katzenelnbogen | Einrichmuseum 1. OG, Stiftstraße 5 | |
117 | Klingelbach | Dorfgemeinschaftshaus, Auf dem Feldchen 28 | |
118 | Kördorf | Bürgerhaus, Siedlungsstraße 12 | |
119 | Lohrheim | Kindertagesstätte, An der Mehrzweckhalle 9 | |
120 | Mittelfischbach | Gemeindehaus, Rheinstraße 11 | |
121 | Mudershausen | Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 5 | |
122 | Netzbach | Mehrzweckhalle, Schieben Acker 2 | |
123 | Niederneisen | Grundschule, Mühlgasse 4 | |
124 | Niedertiefenbach | Dorfgemeinschaftshaus, Feldstraße 2 | |
125 | Oberfischbach | Dorfgemeinschaftshaus, Mittelstraße 18 | |
126 | Oberneisen | Dorftreff, Hauptstraße 28 | |
127 | Reckenroth | Dorfgemeinschaftshaus, Schulberg 3 | |
128 | Rettert | Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße | |
129 | Roth | Dorfgemeinschaftshaus, Talstraße 2 | |
130 | Schiesheim | Rathaus, Lindenstraße 2 | |
131 | Schönborn | Gaststätte Waldschänke, Diezer Straße 19 | |
132 | Katzenelnbogen | Einrichmuseum 1. OG, Stiftstraße 5 | |
133 | Hahnstätten | Dorfgemeinschaftshaus Großer Raum 1. Stock, Austraße 5 |
In den Gemeinden, die mit dem Symbol gekennzeichnet sind, wurden die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitäts-einschränkungen barrierefrei eingerichtet.
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
In der Verbandsgemeinde Aar-Einrich sind 6 Briefwahlbezirke (s.u.) gebildet.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, dem 23.02.2025, um 14:00 Uhr, in den nachstehend genannten Briefwahlräumen zusammen.
Stimm- Bezirk Nr. |
Gemeinde | Briefwahl- Bezirk Nr.: | Ort: Erreichbarkeit jeweils ab 14:00 Uhr |
101 | Allendorf | I
| Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsstelle Katzenelnbogen Sitzungssaal Burgstraße 1 56368 Katzenelnbogen
|
102 | Berghausen | ||
103 | Berndroth | ||
104 | Biebrich | ||
105 | Bremberg | ||
106 | Burgschwalbach
| ||
107 | Dörsdorf | II | Grundschule im Einrich Raum 142 Eingang oberer Schulhof Burgstraße 4 56368 Katzenelnbogen |
108 | Ebertshausen | ||
109 110 111 112 | Eisighofen Ergeshausen Flacht Gutenacker
| ||
113 | Hahnstätten | III
| Grundschule im Einrich Raum 142 Eingang oberer Schulhof Burgstraße 4 56368 Katzenelnbogen
|
133 | Hahnstätten | ||
114
| Herold
| ||
|
| ||
115 | Kaltenholzhausen | IV | Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsstelle Hahnstätten Austraße 4 65623 Hahnstätten
|
116 | Katzenelnbogen | ||
132 | Katzenelnbogen | ||
117 | Klingelbach | ||
118 | Kördorf | V
| Grundschule Hahnstätten Atrium Jahnstraße 21 65623 Hahnstätten
|
119 | Lohrheim | ||
120 121 122 123 | Mittelfischbach Mudershausen Netzbach Niederneisen | ||
124 | Niedertiefenbach | VI
| Grundschule Hahnstätten Raum G002 Jahnstraße 21 65623 Hahnstätten
|
125 | Oberfischbach | ||
126 127 128 129 130 131 | Oberneisen Reckenroth Rettert Roth Schiesheim Schönborn |
- Jeder Wahlberechtigte kann –durch Urnenwahl- nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Briefwahl und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle, also der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstr. 1, 56368 Katzenelnbogen, zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, an beiden Verwaltungsstellen in Hahnstätten und in Katzenelnbogen, abgegeben oder eingeworfen werden.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eins Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
56368 Katzenelnbogen, den 30.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich
Ortsgemeinde Hahnstätten: Öffnungszeit des Grünschnittplatzes am Ende der Hohlenfelsbachstraße
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass der Grünschnittplatz ab dem 01.02.2025 bis 30.04.2025 von Montags bis Samstags
in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist.
BENUTZUNGSORDNUNG
Grünschnittplatz „Im Hirschel“
Geltungsbereich:
Die Benutzungsordnung gilt für Privathaushalte der Ortsgemeinde
Hahnstätten.Nur die Bürgerinnen und Bürger aus der Ortsgemeinde
Hahnstätten sind anlieferungsberechtigt.
Zugelassene Abfälle:
1.Es dürfen nur Baum- und Strauchschnitt, die auf privat genutzten Grundstücken oder
auf Grünflächen der Gemeinden anfallen, angeliefert werden (keine gewerblichen
Anlieferungen).
2. Die Menge ist auf 3 cbm pro Anlieferer begrenzt.
3. Die angelieferten Abfälle müssen frei von Verunreinigungen sowie wasser-, umwelt- und gesundheitsschädlichen Beimengungen sein.
Haftung:
1. Das Betreten und Befahren der Annahmestelle erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
2. Eltern haften im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für ihre Kinder.
3. Auf dem gesamten Gelände der Annahmestelle gelten die Vorschriften der StVO
entsprechend.
4. Für Schäden, die durch die Nutzung oder durch die Ablagerung nicht zugelassener Abfälle
entstehen, haften die Verursacher/innen.
Anlieferungszeiten:
Werktags zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr. Material auf der rechten Seite abladen!!!
Wir bitten Sie, die Öffnungszeiten zu beachten. Sollte dies nicht geschehen, sieht sich die Ortsgemeinde gezwungen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Joachim Egert, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Oberneisen: Halteverbot auf der Hauptstraße
Im Zuge des Ausbaus der Straße zwischen Netzbach und Hahnstätten wird die K58 (Hauptstraße von Oberneisen ) u.a. als Umleitung genutzt.
Daher besteht ab dem 15. Januar 2025 im Bereich der Hauptstraße *Halteverbot*.
Zudem gilt für den Zeitraum der Umleitung "Tempo 30" ab Einmündung B54 bis Höhe Dorftreff.
Peter Pelk, Ortsbürgermeister
Realschule plus und Fachoberschule im Einrich: Anmeldung 5. Klasse im Schuljahr 2025/26
Liebe Eltern,
wir freuen uns, dass Sie sich für eine Anmeldung an der Realschule plus und Fachoberschule im Einrich interessieren. Sie als Eltern müssen nun für Ihr Kind eine wichtige Entscheidung treffen. Die Kernfrage ist: Gymnasium oder Realschule plus? Grundsätzlich empfiehlt sich das Gymnasium für Schüler, die gute Noten mit relativ wenig pädagogischer und elterlicher Unterstützung erreichen. Alle Kinder, denen etwas mehr Zuwendung in Bezug auf Lernen und Atmosphäre guttut, sind dagegen bei uns richtig – auch für das Gymnasium empfohlene. Die Realschule plus und FOS im Einrich hat sich auch zum Ziel gesetzt, insbesondere die Kinder zu fördern, die nach erfolgreichem Besuch unserer Schule, ein Gymnasium oder eine andere Schulform besuchen wollen. Die letzten Jahre haben uns gezeigt, dass unsere Schüler, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen haben, in der Oberstufe eines Gymnasiums oder der Fachoberschule problemlos bestehen können. Sie haben keine Nachteile gegenüber Schülern, die direkt das Gymnasium besucht haben. 80% unserer Zehntklässler gehen anschließend auf eine weiterführende Schule, fast die Hälfte auf unsere Fachoberschule.
Wenn Sie Ihr Kind nach dem Besuch der Grundschule zur Klassenstufe 5 im Schuljahr 2025/26 an der Realschule plus und Fachoberschule im Einrich anmelden möchten, bitten wir Sie,
in der Zeit vom 03. bis 28. Februar 2025
im Sekretariat der Schule diese Anmeldung persönlich vorzunehmen.
Die Anmeldezeiten im o. g. Zeitraum entnehmen Sie bitte zeitnah der Homepage.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen:
- Anmeldeformular für die weiterführende Schule im Original und die
- Rückmeldung für die Grundschule im Original
(Beide Formulare erhalten Sie mit dem Empfehlungsschreiben von der Grundschule)
- das letzte Halbjahreszeugnis der Grundschule
- Geburtsurkunde (nur zur Einsicht)
- Foto des Kindes
- Vollmacht für die Anmeldung zum Schulbesuch bei getrenntlebenden Eltern, die gemeinsam sorgeberechtigt sind.
- Nachweis über die Masernimmunität
- Fahrtkostenantrag (falls erforderlich)
Die Formulare zum Download - die Sie gerne schon ausgefüllt zur Anmeldung mitbringen können - finden Sie auch auf unserer Homepage (www.rs-einrich.de).
Im neuen Schuljahr 2025/2026 bauen wir unser Angebot im Bereich der Informatik weiter aus. Das bisherige Profilfach „Zukunftsfach“ wird erweitert. Eine separate Anmeldung ist hierzu jetzt nicht mehr notwendig. Weitere Informationen dazu folgen in den nächsten Wochen auf der Homepage der Schule.
Allen interessierten Schülerinnen und Schülern und deren Eltern bietet der „Schnuppertag“ am 18. Januar 2025 die Möglichkeit, unsere Schule kennen zu lernen. Sie sind herzlich eingeladen. Eine Anmeldung zu diesem Termin über unsere Homepage ist zwingend erforderlich und ab dem 03. Dezember 2024 möglich.
Haben Sie darüber hinaus Fragen zur Schulform, zur Schule oder zum Anmeldeverfahren, beantworten wir diese gerne im Vorfeld in einem persönlichen Gespräch. Sie erreichen uns für eine Terminvereinbarung telefonisch (06486 90030) oder via E-Mail (verwaltung@rs-einrich.de).
Information der VGW Aar-Einrich zu anstehenden Kanalsanierungsmaßnahmen
Im Zuge der Erhaltung des Abwassersystems werden die Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich ab 20. Januar 2025 in folgenden Ortsgemeinden Kanalsanierungsmaßnahmen mittels Schlauchliner beginnen:
- OG Allendorf - Hauptstraße ( Richtung Feld)
- OG Katzenelnbogen - Parkstraße und Am Reitplatz
- OG Klingelbach - In den gretengärten, Diezer Str. und Auf dem Feldchen
- OG Kördorf - Kar-,Ringstraße und In der Pfaffenwiese
- OG Lohrheim - Gartenstraße und Am Zehnthaus
- OG Niederneisen - Volkersbergstraße
Die Arbeiten sollen im Juni 2025 abgeschlossen sein.
Eine Sanierung der Kanalhaltungen erfolgt nur in Teilen der genannten Straße, je nach Zustandsklassifizierung. Die Haltungen werden in geschlossener Bauweise mittels Roboter und Einzug eines Schlauchliners saniert. Dazu werden die betroffenen Schächte während der Sanierungszeit mehrfach für die einzelnen Arbeitsschritte angefahren. In den Schächten werden Gerinne und Steigeisen erneuert, sowie Undichtigkeiten beseitigt und Beschichtungen aufgetragen.
Mit den Arbeiten wurde die Firma Kanaltechnik DF-Ing GmbH, Karlstein beauftragt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es bei den anstehenden Arbeiten zu Einschränkungen im Straßenverkehr kommen kann. Zeitweise werden an einigen Stellen Parkverbote ausgesprochen.
Bei Fragen bitten wir Sie, sich unter der Rufnummer 06486/9179-500 Herr Irrgang oder unter 06486/9179-501 Herr Meyer zu wenden.
Andrea Rump, VGW Aar-Einrich
Ortsgemeinde Berghausen: Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres teilweise stark und beeinträchtigen dadurch öffentliche Flächen. Die Ortsgemeinde wird deshalb auch in diesem Winterhalbjahr, wo nötig, ihre Bäume schneiden lassen, um Gefahren für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig (zur Vermeidung von Gefahren) und sind bei Nichtbeachtung ihrer Pflichten auch haftbar. Denkt bitte auch daran, dass dies auch in den Bereichen von außerörtlichen Wirtschaftswegen gilt. Losgelöst davon, dass es ein gemeinsames Zusammenleben erleichtert und Ärger unter- bzw. miteinander vermeidet.
Evtl. umfassendere Maßnahmen sind bis 28.02.2025 auszuführen. Bei Gefahr in Verzug, auch über diesen Termin hinaus.
Nachfolgend ein paar einfache Hinweise, die es sichtbar machen, ob man aktiv werden muss:
- Die Hausnummer sollte von der Straße aus gut sichtbar sein. Im Notfall kann dies wertvolle Zeit für die Rettungskräfte einsparen.
- Über Geh- und Radwegen sollte eine lichte Höhe von 2,50 m zur Verfügung stehen.
- Hecken und Sträucher sollten soweit zurückgeschnitten werden, dass im Idealfall 50 cm Freiraum bis zum Weg bestehen.
- Von der Fahrbahn bis zu herabhängende Äste sollte ein Freiraum von 4,5 m bestehen.
- Hecken und Sträucher sollten 50 cm von der Fahrbahn entfernt sein.
- Verkehrszeichen, Schilder und Straßenlampen dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
- Beachtet bitte, dass ein Einblick in Kreuzungsbereiche und Einmündungen ohne Sichtbehinderung durch Hecken, Sträucher und Bäume gegeben ist.
Wir alle erwarten, dass Grundstückseigentümer alles tun, um uns und unsere Angehörige vor Gefahren zu schützen. Nehmt diesen Maßstab auch bitte für Euer eigenes Verhalten wahr und beurteilt so, ob Pflege- Schnittmaßnahmen erforderlich sind.
Peer Klein, Ortsbürgermeister