genehmigungsfreie Vorhaben gem. § 62 LBauO
In § 62 LBauO hat der Landesgesetzgeber eine abschließende Aufzählung von Bauvorhaben vorgenommen, für welche keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.
In Absatz 1 der Vorschrift wird aber darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung unbeschadet einer nach anderen Vorschriftenerforderlichen Genehmigung erfolgt. Andere Vorschriften, die zu beachten sind und unter Umständen dem Bauvorhaben entgegenstehen sind zum Beispiel:
- Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes (z.B. Standort von Garage / Carport / Gartengerätehaus ist unzulässig oder die zulässige Höhe bei Zäunen wird nicht eingehalten u.s.w.)
- Die Vorschriften der Landesbauordnung (z.B. die zulässige Länge / Höhe von Nebengebäuden wird überschritten)
- verkehrsrechtliche Bestimmungen (z.B. Zufahrtsbereiche zu Garagen und Carports).
Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften empfiehlt Ihnen die Bauverwaltung deshalb auch bei kleineren Baumaßnahmen Kontakt mit unseren Sachbearbeitern aufzunehmen und die Zulässigkeit des Vorhabens prüfen zu lassen. Hierfür ist es hilfreich, wenn sie einen Lageplan oder eine Planskizze zur Hand haben, aus der Standort und Größe des Bauwerks hervorgehen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet gemäß § 62 Abs. 3 LBauO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung des Baurechts.