Beitragsveranlagung
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kostenerstattungsbeiträge
Der Neubau sowie die grundhafte Erneuerung und Verbesserung der Gemeindestraßen verursacht Kosten. Neben der Gemeinde müssen sich auch die Anlieger an diesen Kosten beteiligen.
Zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen besteht ein Unterschied
Der Erschließungsbeitrag findet seine rechtliche Grundlage im Bundesbaugesetz (BauG) sowie den kommunalen Erschließungsbeitragssatzungen. Er kann nur ein Mal, nämlich nur für die erstmalige (endgültige) Herstellung einer Verkehrsanlage, erhoben werden. Die Eigentümer der Grundstücke, die durch diese Straße erschlossen werden, sind beitragspflichtig. Auf diese werden 90 % der Kosten umgelegt.
Straßenausbaubeiträge hingegen finden ihre Rechtsgrundlage in den landesspezifischen Kommunalabgabengesetzen (KAG) sowie den kommunalen Straßenausbaubeitragssatzungen. Straßenausbaubeiträge können für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer Verkehrsanlage herangezogen werden. Reine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen von der Kommune selbst gezahlt werden.
Bei der Bauleitplanung ist zu berücksichtigen, das für die Versiegelung von Freiflächen zugunsten einer Wohn- oder Gewerbebebauung an anderer Stelle ein ökologischer Ausgleich zu schaffen ist. Im Bauleitplan sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei ist es in der Regel erforderlich, zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Ausgleichsmaßnahmen können z. B. die Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein.
Sofern diese Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, festgesetzt werden, sondern an anderer Stelle, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 135a Abs. 2 BauGB). In diesem Fall wird zur Deckung des entstandenen Aufwandes für die Durchführung der Maßnahmen ein Kostenerstattungsbetrag erhoben.