Meldestelle Hinweisgeber

Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (§12 HinSchG) verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, über die Hinweisgeber Informationen über Verstöße melden und offenlegen können.

Dieser Verpflichtung kommen die Verbandsgemeinde Aar-Einrich sowie deren Ortsgemeinden mit einer gemeinsamen Meldestelle nach.

Interne Meldestelle

Ansprechpartner für die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist
Frau Janine Balzer, Zentralabteilung.

Hinweise können bei Frau Balzer sowohl persönlich in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer E7, telefonisch unter 06486 – 9179 113 als auch in Textform abgeben werden.

Bitte beachten Sie bei einer telefonischen Meldung, dass bei Abwesenheit des Ansprechpartners keine Rufumleitung erfolgt.

Meldungen in Textform können an die nebenstehende Postadresse oder per E-Mail an hinweisgeber@vg-aar-einrich.de gerichtet werden sowie über das Eingabefeld unten abgegeben werden.

Informationen zum Hinweisgeberschutz:
https://mdi.rlp.de/themen/buerger-und-staat/hinweisgeberschutzgesetz
https://efre.rlp.de/information-und-kommunikation/beschwerdemanagement-meldung-betrugkorruption

Eine externe Meldestelle des Bundes steht beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) zur Verfügung. 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-bundes-Verordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.08.2023, (BGBl. I Nr. 211) ist die Meldestelle eingerichtet beim

Bundesamt der Justiz 

Adenauerallee 99 – 103

55113 Bonn

Telefon:  +49 228 99 410-40
Telefax:  +49 228 410-5050
E-Mail:  poststelle@bfj.bund.de
De-Mail: post@bundesjustizamt.de-mail.de


Andere externe Meldestellen

Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an die externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beim Bundeskartellamt und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung wenden. Diese sind erreichbar unter:
• www.bafin.de
• www.bundeskartellamt.de
• anti-fraud.ec.europa.eu


Wer kann eine Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) abgeben?

Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes sind ausschließlich Meldungen von Personen vorgesehen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

  • Der Verstoß muss demnach in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufgefallen sein.
  • Meldungen aus dem privaten Bereich können im Rahmen des HinSchG nicht bearbeitet werden.

Welche Meldungen fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Dazu zählen beispielhaft:

  • Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes
  • Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre/ Vertraulichkeit
  • Verstöße gegen die Verfassungstreue

Welche Meldungen fallen nicht unter das Hinweisschutzgesetz?

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt
  • Informationen, welche die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen
  • Verschlusssachen
  • Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen

Kann eine Meldung auch anonym erfolgen?

Anonyme Meldungen sind zwar grundsätzlich möglich, erschweren aber die notwendigen Ermittlungen. Dies gilt insbesondere, wenn zur Prüfung des Sachverhalts Rückfragen erforderlich sind. Ferner kann in diesem Fall weder eine Eingangsbestätigung noch eine Mitteilung über die getroffenen Maßnahmen übersandt werden.

Beachten Sie bitte, dass bei einer Meldung per Mail Meta-Daten gespeichert werden, die theoretisch eine Auswertung z. B. der IP-Adresse ermöglichen.


Meldung direkt abgeben

Bitte füllen Sie alle mit markierten Pflichtfelder aus.